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810 23 290

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. April 2024 (810 23 290)

Basel-Landschaft · 2015-07-28 · Deutsch BL

Beginn der relativen Verjährungsfrist und Aktivlegitimation von Dritten zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gestützt auf Art. 454 ZGB

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss § 45 Abs. 1 VPO können bei Verfügungen gemäss § 7 Abs. 1 bis des Haftungsgesetzes mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass die Forderung sowohl nach Art. 454 ZGB als auch nach § 3 Haftungsgesetz verjährt sei. Die neu dreijährige relative Verjährungsfrist beginne mit der tatsächlichen Kenntnis des Schadens zu laufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe der Geschädigte genügende Kenntnis vom Schaden, wenn er den Schadenseintritt, die Art und den ungefähren Umfang der Schädigung kennt und zur Formulierung einer Klage mit Begehren und Begründung in der Lage sei. Nicht erforderlich sei dagegen, dass man den Schaden bereits genau beziffern können müsse. Der Anspruchsteller habe in seinem Schreiben vom 4. Februar 2021 an die KESB ausgeführt, man habe bereits im August 2016 sowie im Sommer 2017 Hinweise von baulichen Veränderungen an der Liegenschaft durch die Verbeiständete erhalten. Am 17. Januar 2019 sei vom Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) schliesslich die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verfügt worden. Dem Anspruchsteller seien damit Schadenseintritt, die Art und der ungefähre Umfang der Schädigung spätestens zum Zeitpunkt der Verfügung des Baustopps am 17. Januar 2019 bekannt gewesen. Seien die wesentlichen Elemente des Schadens bekannt, werde erwartet, dass die weiteren Informationen beschafft werden, welche für die Erhebung einer Klage notwendig seien. Dementsprechend sei die relative Verjährungsfrist vorliegend am 17. Januar 2022 abgelaufen und das Staatshaftungsbegehren des Anspruchstellers – datiert vom 18. Juli 2022 – verjährt. 3.2 Im Übrigen ist die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer als Dritter im Sinne von Art. 454 ZGB nicht zur Klage aktivlegitimiert sei. Sofern er seinen Anspruch auf § 3 Haftungsgesetz stütze, sei eine Haftung mangels Garantenstellung des Beistandes ausgeschlossen. In Bezug auf das Erfordernis der Kausalität zwischen Fehlverhalten und Schaden sei schliesslich festzuhalten, dass der Anspruchsteller weder ausgeführt noch belegt habe, welche baulichen Veränderungen durch das von der Mandatsperson erwartete Verhalten überhaupt hätten vermieden werden können. Damit könne gar nicht erst geprüft werden, welche Schäden mit welchem angeblichen Fehlverhalten in Zusammenhang stünden. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch eine Verletzung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, und zwar Art. 454 ZGB und § 3 Haftungsgesetz geltend. Zur Begründung lässt er zusammengefasst ausführen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Sie habe weder den Beschwerdeführer noch die beiden Mitbeteiligten um ergänzende Informationen oder Unterlagen gebeten. Ebenso wenig habe sie die beiden während der Mietdauer zuständigen Beistände, die Herren F. und G. , einvernommen. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft auf Anraten des damaligen Beistandes seiner Schwester, Herr F. , übernommen und an diese vermietet, weil ihr ansonsten eine Unterbringung in einem Wohnheim der Psychiatrie gedroht habe. Der Beschwerdeführer führt unter Verweisung auf den Mietvertrag weiter aus, dass der Beistand damals versichert habe, dass er seine Schwester eng begleiten werde, um ihr ein selbständiges Wohnen möglich zu machen. Diesem Versprechen sei der Beistand in der Folge nicht nachgekommen, was dazu geführt habe, dass seine Schwester gravierende bauliche Veränderungen an der Liegenschaft vorgenommen habe. Fachpersonen hätten vor Ort festgestellt, dass das Haus aus Sicherheitsgründen nicht mehr bewohnbar sei, weshalb seine Schwester auch nicht mehr habe zurückkehren können und der Mietvertrag gekündigt worden sei. In der Folge hätten Experten den Renovationsaufwand geprüft und die anfallenden Kosten ausgewiesen. Am 9. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer seine Schwester dafür betrieben und am 5. August 2021 einen entsprechenden Verlustschein erhalten. 4.2 Die Annahme der Vorinstanz, B. habe aufgrund des Entscheids des Bauinspektorats vom 17. Januar 2019 am Haus an der D. Strasse keine baulichen Veränderungen mehr vorgenommen, sei durch nichts belegt. Weder F. noch das Bauinspektorat selbst hätten sich in irgendeiner Weise um die Durchsetzung des Baustopps bemüht. Der neue Beistand, G. , habe die Liegenschaft erst am 3. Oktober 2019 in Augenschein genommen. Bis zu ihrem Auszug in den ersten Tagen des Oktobers 2019 habe B. in der Liegenschaft D. Strasse weiter ʺwirkenʺ können und dies mit höchster Wahrscheinlichkeit auch getan. Der von B. angerichtete Schaden habe sich auch nach ihrem Auszug am 3. Oktober 2019 nicht abschätzen lassen. Zu einer geordneten Übergabe der Liegenschaft an den Beschwerdeführer nach Beendigung des Mietvertrags per Ende Januar 2020 habe der Beistand G. nicht Hand geboten. Auch der vom Beschwerdeführer im April 2020 beigezogene Baufachmann H. habe sich erst am 7. Juli 2020, nach der Räumung der Liegenschaft, einen Überblick über den aktuellen Zustand verschaffen können. Mit der Kostenermittlung durch den beigezogenen Baufachmann habe der Beschwerdeführer genügend Angaben gehabt, um seine Forderung gegenüber B. geltend zu machen. Der Umfang seiner Ansprüche gegenüber dem Beistand und der KESB seien demgegenüber noch in keiner Weise festgestanden. Dass er von B. keine Deckung erhalte, sei erst seit dem mit Verlustschein vom 5. August 2021 abgeschlossenen Betreibungsverfahren bekannt. Die dreijährige Verjährungsfrist für ein Vorgehen gegen den Beistand und gegen die KESB habe deshalb frühestens am 5. August 2021 zu laufen begonnen, weshalb das Schadenersatzbegehren vom 18. Juli 2022 fristgerecht erfolgt sei. 4.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er gestützt auf Art. 454 ZGB auch als Dritter aktivlegitimiert sei. Durch die Zusicherung, dass er B. bei ihrer neuen Wohnsituation in der Liegenschaft D. Strasse in E. eng begleiten werde, habe der damalige Beistand beim Beschwerdeführer zudem ein begründetes Vertrauen geweckt, dass dieser seine Schwester regelmässig besuchen, bei Problemen sofort reagieren und die erforderlichen Massnahmen ergreifen werde. Damit habe er gegenüber dem Beschwerdeführer eine Garantenstellung übernommen, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme einer Widerrechtlichkeit durch Unterlassen erfüllt seien. Dagegen sei der Beistand auch dann nicht in geeigneter Weise aktiv geworden, als er Ende August 2016 vom Beschwerdeführer und den Nachbarn über die baulichen Aktivitäten von B. informiert worden sei. Im Ergebnis habe der Beistand den Beschwerdeführer absichtlich getäuscht. Hätte er den Beschwerdeführer nämlich damals pflichtgemäss informiert, so wäre es nicht zum Abschluss des Mietvertrags mit B. gekommen, womit sich der Schaden hätte vermeiden lassen. Damit seien alle haftpflichtrechtlichen Voraussetzungen gegeben, weshalb der Kanton Basel-Landschaft gemäss Art. 454 ZGB und § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz für den geltend gemachten Schaden hafte.

E. 5 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 7. November 2023 das Schadenersatzgesuch des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen hat. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist bzw. ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Diese Rüge ist deshalb angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, welche einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam und sachbezogen zur Geltung bringen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b). Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (§ 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984 und § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). 6.3 Zudem kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2 jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Februar 2020 [810 19 237] E. 3.3.1). 6.4 Aus dem Vorwurf der Untätigkeit kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn aus den Verfahrensakten wird ersichtlich, dass die Vorinstanz nicht – wie geltend gemacht – über ein Jahr untätig blieb, sondern bei der KESB Informationen eingeholt hatte. Zur Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist zunächst festzuhalten, dass sich die Abklärungspflicht rechtsprechungsgemäss auf den entscheidwesentlichen Sachverhalt bezieht. Vorliegend bilden die Verjährung sowie die Aktivlegitimation im Rahmen von Art. 454 ZGB die entscheidrelevanten Fragen, welche sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aufgrund der von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen ohne weiteres beantworten lassen. Im Übrigen erfüllt die angefochtene Verfügung die formellen Voraussetzungen an die Begründungsanforderungen. Die Vorinstanz hat sich mit den relevanten Aspekten befasst und die Gründe für ihren Entscheid in ausreichender und nachvollziehbarer Weise im Sinne der hiervor dargelegten Rechtsprechung aufgezeigt. Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch die Voraussetzungen für die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung erfüllt wären. Diese ergeben sich daraus, dass das Kantonsgericht vorliegend einerseits mit voller Kognition entscheiden kann (vgl. E. 2 hiervor) und sich der Fall im Hinblick auf die sich stellenden entscheidrelevanten Fragen andererseits als spruchreif erweist. Auch eine Rückweisung würde deshalb von vornherein zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Deshalb kann der Beschwerdeführer auch aus der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich sowohl die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch jene der ungenügenden Sachverhaltsabklärung als unbegründet erweisen. 7.1 Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung eines Schadenersatzanspruches gestützt auf Art. 454 Abs. 1 ZGB aktivlegitimiert ist. Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung (Art. 454 Abs. 1 ZGB). Unabhängig von der kantonalen Behördenorganisation ist der Kanton von Bundesrechts wegen alleiniges Haftungssubjekt (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Kraft Verweises in Art. 440 Abs. 3 ZGB sind die Bestimmungen der Art. 454 ff. ZGB auch für Handlungen und Unterlassungen im Bereich des Kindesschutzes anwendbar (BGE 140 III 92 E. 2.3.). Ein Anspruch auf Schadenersatz ist zu bejahen, wenn die betroffene Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenen- und Kindesschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird. Neben dem Vorliegen einer behördlichen Massnahme sind ebenfalls die üblichen Haftungsvoraussetzungen relevant (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7092 f.). Dazu gehört das Vorliegen eines Schadens, der Widerrechtlichkeit und eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Handeln oder Unterlassen durch die Behörde und dem Schaden (KGE VV vom 4. August 2020 [810 19 345] E. 4.1). 7.2 Anspruchsberechtigt im Sinne der Staatshaftung nach Art. 454 ZGB sind die von der behördlichen Pflichtverletzung (von der Amtswidrigkeit beim Handeln oder Unterlassen) massnahmemässig direkt Betroffenen (KGE VV vom 4. August 2020 [810 19 345] E. 5.1; Heinz Hausheer / Rainer Wey , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N 32 zu Art. 454). Angehörige mit einem unmittelbaren Interesse im Zusammenhang mit dem Kindesschutz sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum früheren Vormundschaftsrecht als anspruchsberechtigt angesehen worden (BGE 115 II 15). Nach Hausheer und Wey können sich dagegen Dritte grundsätzlich nicht auf Art. 454 ZGB berufen. Als Dritte gelten auch Familienangehörige oder nahestehende Personen, welche sich nicht auf unmittelbar mit dem Erwachsenenschutz zusammenhängende Interessen berufen können ( Hausheer / Wey , a.a.O., N 34 zu Art. 454). Hausheer und Wey verweisen aber auch auf andere Autoren, welche der Meinung sind, dass der Wortlaut von Art. 454 Abs. 1 ZGB ʺWer […]ʺ nicht ohne weiteres weiterhin auf einen Ausschluss Dritter hinweist (vgl. dazu insb. Peter Mösch Payot / Daniel Rosch , in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, N 6 zu Art. 454–456 m.w.H.). 7.3 Die soweit ersichtlich herrschende Lehre geht allerdings davon aus, dass sich Dritte, deren geltend gemachte Interessen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutz stehen, nicht auf Art. 454 ZGB berufen können sollen. Die Geltendmachung von eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlichen Interessen durch nahestehende Personen und Dritte ist danach vielmehr nur zulässig, wenn auch diese mit der strittigen Massnahme geschützt werden sollen und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit Dritte, aber auch nahestehende Personen mit Interessen, welche denen von Dritten entsprechen, wegen des Verhaltens der Erwachsenenschutzbehörde oder von mit Erwachsenenschutzmassnahmen betrauten Personen zu Schaden kommen, können sich die Geschädigten also nicht auf die Art. 454 ff. ZGB, sondern nur auf das kantonale Verantwortlichkeitsrecht, Art. 41 ff. OR, Culpa in contrahendo, Vertrauenshaftung und gegebenenfalls Art. 97 ff. OR berufen ( Patrick Fassbind , in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, N 4 zu Art. 454; Thomas Geiser , in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 17 ff. zu Art. 454; Rainer Wey , in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 828 ff.). Eine Ausweitung der Haftung bzw. der Aktivlegitimation ergibt sich im Übrigen weder aus den Materialien zu Art. 454 ZGB noch hat das Bundesgericht soweit ersichtlich eine solche angenommen bzw. thematisiert. Vorliegend lässt sich für den Beschwerdeführer keine durch das Erwachsenenschutzrecht begründete Schutzfunktion ableiten oder erkennen. Die behauptete Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gründet zudem weder aus einer Unterstützungsberechtigung noch aus einer gesetzlichen Unterstützungspflicht. Schliesslich stehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vermögensrechtlichen) Interessen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutz. Nach dem Gesagten ist deshalb zusammengefasst festzuhalten, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers zur Geltendmachung einer Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 454 ZGB mangels Aktivlegitimation zu verneinen ist. 8.1 Fraglich ist weiter, ob der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Schaden gestützt auf § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz geltend machen kann. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Forderung – auch nach dem neuen, am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Verjährungsrecht – verjährt sei. Vorliegend beträgt die relative Verjährungsfrist nach Art. 10 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB drei Jahre (Art. 60 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, da kein strafrechtliches Verhalten des Beistandes erkennbar ist, vgl. Robert K. Däppen , in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 11 ff. zu Art. 60). 8.2 Mit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision wurde die relative einjährige Frist auf drei Jahre erhöht. Diese Änderung berücksichtigt die im Schrifttum oft geäusserte Kritik an der zu kurzen Frist sowie die Regelungen in ausländischen Rechtsordnungen. Im Übrigen bleiben Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung weiterhin anwendbar ( Däppen , a.a.O., N 8a zu Art. 60). Die relative Frist von Art. 60 Abs. 1 OR beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem der Verletzte tatsächlich Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen erlangt (BGE 134 III 390 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.553/2002 vom 22. August 2003 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung zu Art. 60 OR liegt Kenntnis des Schadens vor, wenn die wesentlichen Elemente des Schadens zumindest in den grossen Zügen bekannt sind (vgl. für die Staatshaftung Urteil des Bundesgericht 8C_656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.2.2). Fristauslösende Schadenskenntnis liegt somit vor, wenn der Geschädigte die Existenz eines Schadens sowie dessen Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale, d.h. alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 136 III 322 E. 4.1; Däppen , a.a.O., N 7 zu Art. 60). Dies setzt Kenntnis von den wesentlichen Elementen des Schadens voraus, damit der Geschädigte den Schaden in seiner Gesamtheit grob überblicken kann ( Däppen , a.a.O., N 7 zu Art. 60 m.w.H.). Die Kenntnis der Rechtsnormen und damit des Rechtsgrundes der Haftpflicht ist generell ohne Bedeutung. 8.3 Angesichts der bundesrechtlich vorgesehenen Möglichkeit der unbezifferten Forderungsklage (Art. 42 Abs. 2 OR) darf der Geschädigte ein Tätigwerden indes nicht solange aufschieben, bis er den Schaden genauestens zu beziffern imstande ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2015 vom 1. August 2015, E. 3.6; Däppen , a.a.O., N 7 zu Art. 60). Zudem läuft während der Dauer eines schädigenden Ereignisses grundsätzlich keine Verjährungsfrist (BGE 81 II 448; BGE 109 II 420 E. 3 f.). Entsteht ein Schaden aus einem Sachverhalt, der sich ununterbrochen weiterentwickelt, so beginnt die Verjährung schliesslich frühestens mit dem Abschluss der Entwicklung zu laufen (BGE 92 II 4 E. 3 = Pra 1966, 465 f.). In diesem Fall sind die einzelnen Schadensposten Bestandteile eines Gesamtschadens, der erst feststeht, wenn – chronologisch gesehen – sein letztes Element eingetreten ist. 8.4.1 Im Einschreiben an die Gemeindeverwaltung E. vom 29. August 2016 hält der Beschwerdeführer fest, dass er darüber informiert worden sei, dass die von ihm vermietete Liegenschaft zurzeit systematisch demoliert werde. Nach einer äussert gelungenen Renovation habe sich der Zustand durch widerrechtliche bauliche Eingriffe derart verändert, dass nicht nur Schäden an Einrichtungen und Wänden, Fenstern und Treppen entstünden, sondern sogar befürchtet werden müsse, dass die Statik des Gebäudes in Mitleidenschaft gezogen werde. Auch im Einschreiben an die KESB vom 4. Februar 2021 lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass er schon im August 2016 und Sommer 2017 Hinweise erhalten habe, dass seine Schwester am Mietobjekt bauliche Veränderungen vornehme. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. Andreas Tinner (Rechtsanwalt des Beschwerdeführers) und F. (ehemaliger Beistand der Schwester des Beschwerdeführers) zwischen dem 8. September 2016 und 14. September 2016 ergibt sich für den hier interessierenden Zusammenhang weiter, dass bereits damals allfällige Haftungsfragen diskutiert und dabei festgestellt wurde, dass für mutwillige Beschädigungen wohl kaum eine Versicherung Leistungen erbringen werde. In der Mail vom 9. September 2016 führt F. zudem aus: ʺAllerdings kann ich bereits heute mitteilen, dass es schwierig sein wird, bei Frau B. eine Verhaltensänderung zu bewirken. Dies dürfte der ganzen Familie bekannt sein.ʺ In der Mail vom 14. September 2016 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem fest: ʺEine Weiterführung des Mietvertrages ist für Herrn A. denkbar, wenn die KESB die volle Verantwortung für die von Frau B. angerichteten Schäden übernimmt, soweit keine Versicherungsdeckung besteht.ʺ Mit Mail vom 30. Juni 2017 leitete der Beistand dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den Bericht der Gemeindepolizei vom 23. Juni 2017 samt Fotodokumentation der Liegenschaft weiter. Diesem Bericht der Gemeindepolizei ist zu entnehmen, dass sich Anwohner wegen widerrechtlich gelagertem Bauschutt beschwert hatten. Aus dem Bericht ergibt sich weiter, dass die Gemeindepolizei die Liegenschaft am 23. Juni 2018 besichtigt und kontrolliert hatte. Dabei stellte die Gemeindepolizei wesentliche bauliche Veränderungen fest und führte im Bericht aus, dass davon auszugehen sei, dass die statischen Anforderungen im Haus nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Schliesslich gelangte die Gemeindepolizei im Bericht mit der dringenden Bitte an die Bauabteilung, das besagte Haus auf die Statik zu überprüfen. 8.4.2 Weiter ist auf den Entscheid des Bauinspektorats vom 17. Januar 2019 hinzuweisen, mit welchem sowohl gegen den Beschwerdeführer als Grundeigentümer als auch gegen seine Schwester als Mieterin die sofortige Baueinstellung verfügt wurde. Der Beschwerdeführer und seine Schwester wurden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe weiter verpflichtet, für die möglicherweise bewilligungsfähigen Bauteile dem Bauinspektorat bis zum 31. März 2019 ein entsprechendes Baugesuch einzureichen beziehungsweise die nicht bewilligungsfähigen Bauteile bis zum 30. April 2019 wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Schliesslich ordnete das Bauinspektorat für den Unterlassungsfall die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an. 8.5 Nach dem hiervor Ausgeführten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich aus den Verfahrensakten eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerem über die Schäden in der an seine Schwester vermieteten Liegenschaft orientiert war. Der Beschwerdeführer vermag das nicht zu widerlegen. Namentlich weist er nicht ansatzweise nach, dass von seiner Schwester nach dem vom Bauinspektorat verfügten Baustopp noch weitere schädigende Handlungen vorgenommen worden sind, welche es ihm verunmöglicht hätten, die Grössenordnung des Schadens bereits am 17. Januar 2019 – wie vom Bundesgericht gefordert – zumindest in den Grundzügen zu bestimmen. Es gilt deshalb die Vermutung der Rechtstreue, wonach sich die mit der Verfügung des Bauinspektorats vom 17. Januar 2019 Verpflichteten an den ihnen auferlegten Baustopp gehalten haben. Diese Vermutung könnte durch substantiierten Nachweis des Gegenteils umgestossen werden, was vorliegend aber – wie bereits gesagt –nicht der Fall ist. Entsprechend ist bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass die schädigenden Handlungen der Verbeiständeten spätestens zum Zeitpunkt des vom Bauinspektorat am 17. Januar 2019 verfügten Baustopps beendet waren und dass dem Beschwerdeführer spätestens dann der Schadenseintritt, die Art und der ungefähre Umfang der Schädigung hinreichend bekannt waren. Dasselbe gilt für das dem Beistand vom Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten beziehungsweise Unterlassen, denn es ist nicht ersichtlich, was er ab diesem Zeitpunkt weiter hätte unternehmen sollen oder müssen. 8.6 Aus dem Gesagten erhellt, dass sich der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt des vom Bauinspektorat gegen ihn als Grundeigentümer verfügten Baustopps (17. Januar 2019) die Kenntnis der wichtigsten Elemente des behaupteten Schadens anzurechnen hat, die es ihm erlaubt hätten, die Grössenordnung des Schadens zumindest in den Grundzügen zu bestimmen und entsprechend das Staatshaftungsbeziehungsweise Schadenersatzbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.5). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Beschwerdeführer im fristauslösenden Zeitpunkt bereits hätte wissen müssen, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist, kann er doch auf Ersatz künftigen Schadens klagen, selbst wenn dessen Umfang noch nicht sicher feststeht. Der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden ist als dann nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Urteil des Bundesgerichts 8C_656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Neben der bereits angesprochenen unbezifferten Forderungsklage und den mietrechtlichen Rechtsbehelfen hätte der Beschwerdeführer auch eine Teilklage erheben oder Beweissicherungsmassnahmen anstrengen können. Nichts von alledem wurde vorliegend unternommen. Stattdessen hat es der Beschwerdeführer verpasst, die dreijährige relative Verjährungsfrist vor dem 18. Januar 2022 zu unterbrechen, weshalb seine mittels Staatshaftung geltend gemachte Schadenersatzforderung vom 18. Juli 2022 verjährt ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9.1 Schliesslich sind unabhängig vom Verfahrensausgang der Vollständigkeit halber noch die nachfolgenden Bemerkungen zur Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit anzufügen, welche sich im Grundsatz bei der Anwendung von Art. 454 ZGB gleich beurteilt wie bei § 3 Haftungsgesetz. Vorliegend wäre – sofern die vorstehenden Prüfungen der Aktivlegitimation und der Verjährung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten – im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beistand gemachten Vorwürfen der Anwendungsfall einer Widerrechtlichkeit durch Unterlassen zu prüfen gewesen. Die Annahme einer Widerrechtlichkeit durch Unterlassen setzt überhaupt das Bestehen einer Handlungspflicht voraus. Konkrete Handlungspflichten können sich aus Gesetz, Vertrag oder Garantenstellung ergeben. Vorliegend handelt es sich gemäss Entscheid der KESB vom 28. Juli 2015 ʺlediglichʺ um eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unter anderem mit dem Aufgabenbereich, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die verbeiständete Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten (Ziff. 2 lit. c des KESB-Entscheides vom 28. Juli 2015). Zudem wurde im Mietvertrag vom 4. April 2016 unter besonderen Bestimmungen aufgenommen, dass das Haus frisch renoviert worden sei, dass die Mietzinszahlungen direkt durch den Beistand (Gemeinde E. ) erfolgten und dass der Beistand für aller Belange direkter Ansprechpartner für die Vermieterschaft sei. 9.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend weder aus Gesetz noch aus Vertrag eine konkrete – im Unterlassungsfall eine Widerrechtlichkeit begründende – Handlungspflicht des Beistandes zugunsten der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vermögensrechtlichen) Interessen abgeleitet werden kann. Entsprechend wurde der Beistand im Mietvertrag auch lediglich als ʺAnsprechpartnerʺ und nicht etwa als ʺVerantwortlicher für sämtliche Belange aus dem Mietverhältnisʺ bezeichnet. Dem entspricht auch der Umstand, dass die Haftungsfrage zwischen dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers und dem Beistand schon in den Mails im September 2016 als offener Punkt diskutiert wurde (vgl. dazu im Übrigen E. 8.4.1 hiervor). 9.3 Schliesslich liegt auch keine Garantenstellung des Beistandes vor, deren Voraussetzungen rechtsprechungsgemäss nur zurückhaltend anzunehmen sind (vgl. bereits BGE 115 II 15 E. 4a für die ausnahmsweise anzunehmende Pflicht zu besonderen Schutzvorkehrungen im Interesse Dritter). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als dass für die Schwester des Beschwerdeführers ʺnurʺ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet wurde und sie nicht etwa umfassend verbeiständet war. Die Aufgaben des Beistandes umfassten unter anderem, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft der verbeiständeten Person besorgt zu sein und damit in diesem Bereich ausschliesslich den Schutz von B. und nicht etwa auch die vermögensrechtlichen Interessen der Vermieterschaft der Wohnung, in welcher die verbeiständete Person wohnte. Daran ändert aus rechtlicher Sicht auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Mieterin um die Schwester des Vermieters handelt. Zudem hatte der Beschwerdeführer von Anfang an hinreichende Kenntnis der durch seine Schwester verursachten Schäden am Mietobjekt und hätte den Mietvertrag früher künden können. Was den Vorwurf betrifft, wonach der Beistand den Beschwerdeführer absichtlich getäuscht habe, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung in keinerlei Hinsicht substantiiert wurde. Dass sich aus einer solchen nicht weiter begründeten Behauptung vorliegend wohl keine Wiederrechtlichkeit des Beistandes durch Unterlassen hätte begründen lassen, erfordert im Übrigen keine weiteren Ausführungen. Zusammengefasst ist nach der lediglich der Vollständigkeit halber erfolgten summarischen Prüfung festzuhalten, dass es vorliegend auch an der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit durch Unterlassen fehlt, da den Beistand im fraglichen Zusammenhang weder aus Gesetz oder Vertrag noch aus einer Garantenstellung eine konkrete Handlungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer traf.

E. 10 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 16. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_518/2024) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. April 2024 (810 23 290) Staatshaftung Beginn der relativen Verjährungsfrist und Aktivlegitimation von Dritten zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gestützt auf Art. 454 ZGB Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer , Daniel Häring, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Andreas Tinner, Rechtsanwalt gegen Kanton Basel-Landschaft , Beschwerdegegner, vertreten durch Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, diese vertreten durch Daniel Levy, Advokat Betreff Schadenersatzforderung (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 7. November 2023) A. B. (geboren am XX. XX. 1949) ist die Schwester von A. und ist verbeiständet. Mit Entscheid vom 28. Juli 2015 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. (KESB) die altrechtliche Beistandschaft zugunsten einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 395 ZGB aufgehoben. Nach dem Tod der Mutter hat A. die Liegenschaft an der D. Strasse in E. aus dem Nachlass übernommen und gemäss Mietvertrag vom 4. April 2016 an seine Schwester B. vermietet. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 wandte sich A. , vertreten durch Dr. Andreas Tinner, Advokat in Winterthur, an die KESB sowie an die Gemeinde E. und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Kanton Basel-Landschaft (evtl. die Einwohnergemeinde E. ) zu verpflichten sei, ihm Fr. 342'145.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Februar 2021 zu bezahlen und dass gemäss § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) vom 24. April 2008 eine Einigungsverhandlung durchzuführen sei beziehungsweise im Falle einer Nichteinigung mittels anfechtbarer Verfügung über den Schadenersatzanspruch zu entscheiden sei. Diese Eingabe wurde am 30. September 2022 zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (Sicherheitsdirektion) weitergleitet, worüber A. mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 informiert wurde. B. Mit Schreiben vom 31. August 2023 teilte die Sicherheitsdirektion A. mit, dass sie beabsichtige, seine Forderung zufolge Verjährung abzuweisen und auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung zu verzichten. A. wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt, welche er mit Schreiben vom 28. September 2023 wahrnahm. C. Mit Verfügung im Sinne von § 7 Abs. 1 bis Haftungsgesetz vom 7. November 2023 wies die Sicherheitsdirektion das Schadenersatzgesuch vom 18. Juli 2022 zufolge Verjährung ab und verzichtete auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung. D. Dagegen erhob A. , nach wie vor vertreten durch Dr. Andreas Tinner, mit Eingabe vom 20. November 2023 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den folgenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellten Anträgen: (1) Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. (2) Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 342'145.80 zu zahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 9. Februar 2021. (3) Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 liess sich die Sicherheitsdirektion, vertreten durch Daniel Levy, Advokat in Liestal, vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beschwerdegener ersucht, dem Kantonsgericht bis spätestens am 8. März 2024 die Vorakten im Original nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 reicht der Beschwerdegegner die Originalakten ein. H. Mit Schreiben vom 7. März 2024 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Bevor eine Streitangelegenheit einer materiellen Prüfung unterzogen werden kann, hat das Kantonsgericht gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 1.2 Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft unter anderem zulässig, wenn sie sich gegen einen letztinstanzlichen Entscheid einer Direktion richtet. § 7 Abs. 1 bis Haftungsgesetz statuiert, dass Forderungen geschädigter Personen, die zu einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht führen könnten, durch die zuständige Stelle mittels Verfügung entschieden werden. Diese Verfügung ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar. Mit der Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 7. November 2023 liegt ein letztinstanzlicher Entscheid einer Direktion und somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist durch die sein Schadenersatzbegehren abweisende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). 1.3 Gemäss § 48 Abs. 1 VPO beträgt die Frist für verwaltungsgerichtliche Beschwerden 10 Tage. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 20. November 2023 ist die Frist unter Berücksichtigung des durch das Wochenende herausgeschobenen Fristablaufs (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001) gewahrt. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss § 45 Abs. 1 VPO können bei Verfügungen gemäss § 7 Abs. 1 bis des Haftungsgesetzes mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass die Forderung sowohl nach Art. 454 ZGB als auch nach § 3 Haftungsgesetz verjährt sei. Die neu dreijährige relative Verjährungsfrist beginne mit der tatsächlichen Kenntnis des Schadens zu laufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe der Geschädigte genügende Kenntnis vom Schaden, wenn er den Schadenseintritt, die Art und den ungefähren Umfang der Schädigung kennt und zur Formulierung einer Klage mit Begehren und Begründung in der Lage sei. Nicht erforderlich sei dagegen, dass man den Schaden bereits genau beziffern können müsse. Der Anspruchsteller habe in seinem Schreiben vom 4. Februar 2021 an die KESB ausgeführt, man habe bereits im August 2016 sowie im Sommer 2017 Hinweise von baulichen Veränderungen an der Liegenschaft durch die Verbeiständete erhalten. Am 17. Januar 2019 sei vom Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) schliesslich die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verfügt worden. Dem Anspruchsteller seien damit Schadenseintritt, die Art und der ungefähre Umfang der Schädigung spätestens zum Zeitpunkt der Verfügung des Baustopps am 17. Januar 2019 bekannt gewesen. Seien die wesentlichen Elemente des Schadens bekannt, werde erwartet, dass die weiteren Informationen beschafft werden, welche für die Erhebung einer Klage notwendig seien. Dementsprechend sei die relative Verjährungsfrist vorliegend am 17. Januar 2022 abgelaufen und das Staatshaftungsbegehren des Anspruchstellers – datiert vom 18. Juli 2022 – verjährt. 3.2 Im Übrigen ist die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer als Dritter im Sinne von Art. 454 ZGB nicht zur Klage aktivlegitimiert sei. Sofern er seinen Anspruch auf § 3 Haftungsgesetz stütze, sei eine Haftung mangels Garantenstellung des Beistandes ausgeschlossen. In Bezug auf das Erfordernis der Kausalität zwischen Fehlverhalten und Schaden sei schliesslich festzuhalten, dass der Anspruchsteller weder ausgeführt noch belegt habe, welche baulichen Veränderungen durch das von der Mandatsperson erwartete Verhalten überhaupt hätten vermieden werden können. Damit könne gar nicht erst geprüft werden, welche Schäden mit welchem angeblichen Fehlverhalten in Zusammenhang stünden. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch eine Verletzung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, und zwar Art. 454 ZGB und § 3 Haftungsgesetz geltend. Zur Begründung lässt er zusammengefasst ausführen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Sie habe weder den Beschwerdeführer noch die beiden Mitbeteiligten um ergänzende Informationen oder Unterlagen gebeten. Ebenso wenig habe sie die beiden während der Mietdauer zuständigen Beistände, die Herren F. und G. , einvernommen. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft auf Anraten des damaligen Beistandes seiner Schwester, Herr F. , übernommen und an diese vermietet, weil ihr ansonsten eine Unterbringung in einem Wohnheim der Psychiatrie gedroht habe. Der Beschwerdeführer führt unter Verweisung auf den Mietvertrag weiter aus, dass der Beistand damals versichert habe, dass er seine Schwester eng begleiten werde, um ihr ein selbständiges Wohnen möglich zu machen. Diesem Versprechen sei der Beistand in der Folge nicht nachgekommen, was dazu geführt habe, dass seine Schwester gravierende bauliche Veränderungen an der Liegenschaft vorgenommen habe. Fachpersonen hätten vor Ort festgestellt, dass das Haus aus Sicherheitsgründen nicht mehr bewohnbar sei, weshalb seine Schwester auch nicht mehr habe zurückkehren können und der Mietvertrag gekündigt worden sei. In der Folge hätten Experten den Renovationsaufwand geprüft und die anfallenden Kosten ausgewiesen. Am 9. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer seine Schwester dafür betrieben und am 5. August 2021 einen entsprechenden Verlustschein erhalten. 4.2 Die Annahme der Vorinstanz, B. habe aufgrund des Entscheids des Bauinspektorats vom 17. Januar 2019 am Haus an der D. Strasse keine baulichen Veränderungen mehr vorgenommen, sei durch nichts belegt. Weder F. noch das Bauinspektorat selbst hätten sich in irgendeiner Weise um die Durchsetzung des Baustopps bemüht. Der neue Beistand, G. , habe die Liegenschaft erst am 3. Oktober 2019 in Augenschein genommen. Bis zu ihrem Auszug in den ersten Tagen des Oktobers 2019 habe B. in der Liegenschaft D. Strasse weiter ʺwirkenʺ können und dies mit höchster Wahrscheinlichkeit auch getan. Der von B. angerichtete Schaden habe sich auch nach ihrem Auszug am 3. Oktober 2019 nicht abschätzen lassen. Zu einer geordneten Übergabe der Liegenschaft an den Beschwerdeführer nach Beendigung des Mietvertrags per Ende Januar 2020 habe der Beistand G. nicht Hand geboten. Auch der vom Beschwerdeführer im April 2020 beigezogene Baufachmann H. habe sich erst am 7. Juli 2020, nach der Räumung der Liegenschaft, einen Überblick über den aktuellen Zustand verschaffen können. Mit der Kostenermittlung durch den beigezogenen Baufachmann habe der Beschwerdeführer genügend Angaben gehabt, um seine Forderung gegenüber B. geltend zu machen. Der Umfang seiner Ansprüche gegenüber dem Beistand und der KESB seien demgegenüber noch in keiner Weise festgestanden. Dass er von B. keine Deckung erhalte, sei erst seit dem mit Verlustschein vom 5. August 2021 abgeschlossenen Betreibungsverfahren bekannt. Die dreijährige Verjährungsfrist für ein Vorgehen gegen den Beistand und gegen die KESB habe deshalb frühestens am 5. August 2021 zu laufen begonnen, weshalb das Schadenersatzbegehren vom 18. Juli 2022 fristgerecht erfolgt sei. 4.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er gestützt auf Art. 454 ZGB auch als Dritter aktivlegitimiert sei. Durch die Zusicherung, dass er B. bei ihrer neuen Wohnsituation in der Liegenschaft D. Strasse in E. eng begleiten werde, habe der damalige Beistand beim Beschwerdeführer zudem ein begründetes Vertrauen geweckt, dass dieser seine Schwester regelmässig besuchen, bei Problemen sofort reagieren und die erforderlichen Massnahmen ergreifen werde. Damit habe er gegenüber dem Beschwerdeführer eine Garantenstellung übernommen, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme einer Widerrechtlichkeit durch Unterlassen erfüllt seien. Dagegen sei der Beistand auch dann nicht in geeigneter Weise aktiv geworden, als er Ende August 2016 vom Beschwerdeführer und den Nachbarn über die baulichen Aktivitäten von B. informiert worden sei. Im Ergebnis habe der Beistand den Beschwerdeführer absichtlich getäuscht. Hätte er den Beschwerdeführer nämlich damals pflichtgemäss informiert, so wäre es nicht zum Abschluss des Mietvertrags mit B. gekommen, womit sich der Schaden hätte vermeiden lassen. Damit seien alle haftpflichtrechtlichen Voraussetzungen gegeben, weshalb der Kanton Basel-Landschaft gemäss Art. 454 ZGB und § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz für den geltend gemachten Schaden hafte. 5. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 7. November 2023 das Schadenersatzgesuch des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen hat. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist bzw. ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Diese Rüge ist deshalb angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, welche einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam und sachbezogen zur Geltung bringen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b). Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (§ 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984 und § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). 6.3 Zudem kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2 jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Februar 2020 [810 19 237] E. 3.3.1). 6.4 Aus dem Vorwurf der Untätigkeit kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn aus den Verfahrensakten wird ersichtlich, dass die Vorinstanz nicht – wie geltend gemacht – über ein Jahr untätig blieb, sondern bei der KESB Informationen eingeholt hatte. Zur Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist zunächst festzuhalten, dass sich die Abklärungspflicht rechtsprechungsgemäss auf den entscheidwesentlichen Sachverhalt bezieht. Vorliegend bilden die Verjährung sowie die Aktivlegitimation im Rahmen von Art. 454 ZGB die entscheidrelevanten Fragen, welche sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aufgrund der von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen ohne weiteres beantworten lassen. Im Übrigen erfüllt die angefochtene Verfügung die formellen Voraussetzungen an die Begründungsanforderungen. Die Vorinstanz hat sich mit den relevanten Aspekten befasst und die Gründe für ihren Entscheid in ausreichender und nachvollziehbarer Weise im Sinne der hiervor dargelegten Rechtsprechung aufgezeigt. Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch die Voraussetzungen für die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung erfüllt wären. Diese ergeben sich daraus, dass das Kantonsgericht vorliegend einerseits mit voller Kognition entscheiden kann (vgl. E. 2 hiervor) und sich der Fall im Hinblick auf die sich stellenden entscheidrelevanten Fragen andererseits als spruchreif erweist. Auch eine Rückweisung würde deshalb von vornherein zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Deshalb kann der Beschwerdeführer auch aus der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich sowohl die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch jene der ungenügenden Sachverhaltsabklärung als unbegründet erweisen. 7.1 Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung eines Schadenersatzanspruches gestützt auf Art. 454 Abs. 1 ZGB aktivlegitimiert ist. Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung (Art. 454 Abs. 1 ZGB). Unabhängig von der kantonalen Behördenorganisation ist der Kanton von Bundesrechts wegen alleiniges Haftungssubjekt (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Kraft Verweises in Art. 440 Abs. 3 ZGB sind die Bestimmungen der Art. 454 ff. ZGB auch für Handlungen und Unterlassungen im Bereich des Kindesschutzes anwendbar (BGE 140 III 92 E. 2.3.). Ein Anspruch auf Schadenersatz ist zu bejahen, wenn die betroffene Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenen- und Kindesschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird. Neben dem Vorliegen einer behördlichen Massnahme sind ebenfalls die üblichen Haftungsvoraussetzungen relevant (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7092 f.). Dazu gehört das Vorliegen eines Schadens, der Widerrechtlichkeit und eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Handeln oder Unterlassen durch die Behörde und dem Schaden (KGE VV vom 4. August 2020 [810 19 345] E. 4.1). 7.2 Anspruchsberechtigt im Sinne der Staatshaftung nach Art. 454 ZGB sind die von der behördlichen Pflichtverletzung (von der Amtswidrigkeit beim Handeln oder Unterlassen) massnahmemässig direkt Betroffenen (KGE VV vom 4. August 2020 [810 19 345] E. 5.1; Heinz Hausheer / Rainer Wey , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N 32 zu Art. 454). Angehörige mit einem unmittelbaren Interesse im Zusammenhang mit dem Kindesschutz sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum früheren Vormundschaftsrecht als anspruchsberechtigt angesehen worden (BGE 115 II 15). Nach Hausheer und Wey können sich dagegen Dritte grundsätzlich nicht auf Art. 454 ZGB berufen. Als Dritte gelten auch Familienangehörige oder nahestehende Personen, welche sich nicht auf unmittelbar mit dem Erwachsenenschutz zusammenhängende Interessen berufen können ( Hausheer / Wey , a.a.O., N 34 zu Art. 454). Hausheer und Wey verweisen aber auch auf andere Autoren, welche der Meinung sind, dass der Wortlaut von Art. 454 Abs. 1 ZGB ʺWer […]ʺ nicht ohne weiteres weiterhin auf einen Ausschluss Dritter hinweist (vgl. dazu insb. Peter Mösch Payot / Daniel Rosch , in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, N 6 zu Art. 454–456 m.w.H.). 7.3 Die soweit ersichtlich herrschende Lehre geht allerdings davon aus, dass sich Dritte, deren geltend gemachte Interessen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutz stehen, nicht auf Art. 454 ZGB berufen können sollen. Die Geltendmachung von eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlichen Interessen durch nahestehende Personen und Dritte ist danach vielmehr nur zulässig, wenn auch diese mit der strittigen Massnahme geschützt werden sollen und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit Dritte, aber auch nahestehende Personen mit Interessen, welche denen von Dritten entsprechen, wegen des Verhaltens der Erwachsenenschutzbehörde oder von mit Erwachsenenschutzmassnahmen betrauten Personen zu Schaden kommen, können sich die Geschädigten also nicht auf die Art. 454 ff. ZGB, sondern nur auf das kantonale Verantwortlichkeitsrecht, Art. 41 ff. OR, Culpa in contrahendo, Vertrauenshaftung und gegebenenfalls Art. 97 ff. OR berufen ( Patrick Fassbind , in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, N 4 zu Art. 454; Thomas Geiser , in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 17 ff. zu Art. 454; Rainer Wey , in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 828 ff.). Eine Ausweitung der Haftung bzw. der Aktivlegitimation ergibt sich im Übrigen weder aus den Materialien zu Art. 454 ZGB noch hat das Bundesgericht soweit ersichtlich eine solche angenommen bzw. thematisiert. Vorliegend lässt sich für den Beschwerdeführer keine durch das Erwachsenenschutzrecht begründete Schutzfunktion ableiten oder erkennen. Die behauptete Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gründet zudem weder aus einer Unterstützungsberechtigung noch aus einer gesetzlichen Unterstützungspflicht. Schliesslich stehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vermögensrechtlichen) Interessen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutz. Nach dem Gesagten ist deshalb zusammengefasst festzuhalten, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers zur Geltendmachung einer Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 454 ZGB mangels Aktivlegitimation zu verneinen ist. 8.1 Fraglich ist weiter, ob der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Schaden gestützt auf § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz geltend machen kann. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Forderung – auch nach dem neuen, am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Verjährungsrecht – verjährt sei. Vorliegend beträgt die relative Verjährungsfrist nach Art. 10 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB drei Jahre (Art. 60 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, da kein strafrechtliches Verhalten des Beistandes erkennbar ist, vgl. Robert K. Däppen , in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 11 ff. zu Art. 60). 8.2 Mit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision wurde die relative einjährige Frist auf drei Jahre erhöht. Diese Änderung berücksichtigt die im Schrifttum oft geäusserte Kritik an der zu kurzen Frist sowie die Regelungen in ausländischen Rechtsordnungen. Im Übrigen bleiben Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung weiterhin anwendbar ( Däppen , a.a.O., N 8a zu Art. 60). Die relative Frist von Art. 60 Abs. 1 OR beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem der Verletzte tatsächlich Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen erlangt (BGE 134 III 390 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.553/2002 vom 22. August 2003 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung zu Art. 60 OR liegt Kenntnis des Schadens vor, wenn die wesentlichen Elemente des Schadens zumindest in den grossen Zügen bekannt sind (vgl. für die Staatshaftung Urteil des Bundesgericht 8C_656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.2.2). Fristauslösende Schadenskenntnis liegt somit vor, wenn der Geschädigte die Existenz eines Schadens sowie dessen Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale, d.h. alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 136 III 322 E. 4.1; Däppen , a.a.O., N 7 zu Art. 60). Dies setzt Kenntnis von den wesentlichen Elementen des Schadens voraus, damit der Geschädigte den Schaden in seiner Gesamtheit grob überblicken kann ( Däppen , a.a.O., N 7 zu Art. 60 m.w.H.). Die Kenntnis der Rechtsnormen und damit des Rechtsgrundes der Haftpflicht ist generell ohne Bedeutung. 8.3 Angesichts der bundesrechtlich vorgesehenen Möglichkeit der unbezifferten Forderungsklage (Art. 42 Abs. 2 OR) darf der Geschädigte ein Tätigwerden indes nicht solange aufschieben, bis er den Schaden genauestens zu beziffern imstande ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2015 vom 1. August 2015, E. 3.6; Däppen , a.a.O., N 7 zu Art. 60). Zudem läuft während der Dauer eines schädigenden Ereignisses grundsätzlich keine Verjährungsfrist (BGE 81 II 448; BGE 109 II 420 E. 3 f.). Entsteht ein Schaden aus einem Sachverhalt, der sich ununterbrochen weiterentwickelt, so beginnt die Verjährung schliesslich frühestens mit dem Abschluss der Entwicklung zu laufen (BGE 92 II 4 E. 3 = Pra 1966, 465 f.). In diesem Fall sind die einzelnen Schadensposten Bestandteile eines Gesamtschadens, der erst feststeht, wenn – chronologisch gesehen – sein letztes Element eingetreten ist. 8.4.1 Im Einschreiben an die Gemeindeverwaltung E. vom 29. August 2016 hält der Beschwerdeführer fest, dass er darüber informiert worden sei, dass die von ihm vermietete Liegenschaft zurzeit systematisch demoliert werde. Nach einer äussert gelungenen Renovation habe sich der Zustand durch widerrechtliche bauliche Eingriffe derart verändert, dass nicht nur Schäden an Einrichtungen und Wänden, Fenstern und Treppen entstünden, sondern sogar befürchtet werden müsse, dass die Statik des Gebäudes in Mitleidenschaft gezogen werde. Auch im Einschreiben an die KESB vom 4. Februar 2021 lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass er schon im August 2016 und Sommer 2017 Hinweise erhalten habe, dass seine Schwester am Mietobjekt bauliche Veränderungen vornehme. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. Andreas Tinner (Rechtsanwalt des Beschwerdeführers) und F. (ehemaliger Beistand der Schwester des Beschwerdeführers) zwischen dem 8. September 2016 und 14. September 2016 ergibt sich für den hier interessierenden Zusammenhang weiter, dass bereits damals allfällige Haftungsfragen diskutiert und dabei festgestellt wurde, dass für mutwillige Beschädigungen wohl kaum eine Versicherung Leistungen erbringen werde. In der Mail vom 9. September 2016 führt F. zudem aus: ʺAllerdings kann ich bereits heute mitteilen, dass es schwierig sein wird, bei Frau B. eine Verhaltensänderung zu bewirken. Dies dürfte der ganzen Familie bekannt sein.ʺ In der Mail vom 14. September 2016 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem fest: ʺEine Weiterführung des Mietvertrages ist für Herrn A. denkbar, wenn die KESB die volle Verantwortung für die von Frau B. angerichteten Schäden übernimmt, soweit keine Versicherungsdeckung besteht.ʺ Mit Mail vom 30. Juni 2017 leitete der Beistand dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den Bericht der Gemeindepolizei vom 23. Juni 2017 samt Fotodokumentation der Liegenschaft weiter. Diesem Bericht der Gemeindepolizei ist zu entnehmen, dass sich Anwohner wegen widerrechtlich gelagertem Bauschutt beschwert hatten. Aus dem Bericht ergibt sich weiter, dass die Gemeindepolizei die Liegenschaft am 23. Juni 2018 besichtigt und kontrolliert hatte. Dabei stellte die Gemeindepolizei wesentliche bauliche Veränderungen fest und führte im Bericht aus, dass davon auszugehen sei, dass die statischen Anforderungen im Haus nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Schliesslich gelangte die Gemeindepolizei im Bericht mit der dringenden Bitte an die Bauabteilung, das besagte Haus auf die Statik zu überprüfen. 8.4.2 Weiter ist auf den Entscheid des Bauinspektorats vom 17. Januar 2019 hinzuweisen, mit welchem sowohl gegen den Beschwerdeführer als Grundeigentümer als auch gegen seine Schwester als Mieterin die sofortige Baueinstellung verfügt wurde. Der Beschwerdeführer und seine Schwester wurden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe weiter verpflichtet, für die möglicherweise bewilligungsfähigen Bauteile dem Bauinspektorat bis zum 31. März 2019 ein entsprechendes Baugesuch einzureichen beziehungsweise die nicht bewilligungsfähigen Bauteile bis zum 30. April 2019 wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Schliesslich ordnete das Bauinspektorat für den Unterlassungsfall die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an. 8.5 Nach dem hiervor Ausgeführten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich aus den Verfahrensakten eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerem über die Schäden in der an seine Schwester vermieteten Liegenschaft orientiert war. Der Beschwerdeführer vermag das nicht zu widerlegen. Namentlich weist er nicht ansatzweise nach, dass von seiner Schwester nach dem vom Bauinspektorat verfügten Baustopp noch weitere schädigende Handlungen vorgenommen worden sind, welche es ihm verunmöglicht hätten, die Grössenordnung des Schadens bereits am 17. Januar 2019 – wie vom Bundesgericht gefordert – zumindest in den Grundzügen zu bestimmen. Es gilt deshalb die Vermutung der Rechtstreue, wonach sich die mit der Verfügung des Bauinspektorats vom 17. Januar 2019 Verpflichteten an den ihnen auferlegten Baustopp gehalten haben. Diese Vermutung könnte durch substantiierten Nachweis des Gegenteils umgestossen werden, was vorliegend aber – wie bereits gesagt –nicht der Fall ist. Entsprechend ist bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass die schädigenden Handlungen der Verbeiständeten spätestens zum Zeitpunkt des vom Bauinspektorat am 17. Januar 2019 verfügten Baustopps beendet waren und dass dem Beschwerdeführer spätestens dann der Schadenseintritt, die Art und der ungefähre Umfang der Schädigung hinreichend bekannt waren. Dasselbe gilt für das dem Beistand vom Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten beziehungsweise Unterlassen, denn es ist nicht ersichtlich, was er ab diesem Zeitpunkt weiter hätte unternehmen sollen oder müssen. 8.6 Aus dem Gesagten erhellt, dass sich der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt des vom Bauinspektorat gegen ihn als Grundeigentümer verfügten Baustopps (17. Januar 2019) die Kenntnis der wichtigsten Elemente des behaupteten Schadens anzurechnen hat, die es ihm erlaubt hätten, die Grössenordnung des Schadens zumindest in den Grundzügen zu bestimmen und entsprechend das Staatshaftungsbeziehungsweise Schadenersatzbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.5). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Beschwerdeführer im fristauslösenden Zeitpunkt bereits hätte wissen müssen, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist, kann er doch auf Ersatz künftigen Schadens klagen, selbst wenn dessen Umfang noch nicht sicher feststeht. Der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden ist als dann nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Urteil des Bundesgerichts 8C_656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Neben der bereits angesprochenen unbezifferten Forderungsklage und den mietrechtlichen Rechtsbehelfen hätte der Beschwerdeführer auch eine Teilklage erheben oder Beweissicherungsmassnahmen anstrengen können. Nichts von alledem wurde vorliegend unternommen. Stattdessen hat es der Beschwerdeführer verpasst, die dreijährige relative Verjährungsfrist vor dem 18. Januar 2022 zu unterbrechen, weshalb seine mittels Staatshaftung geltend gemachte Schadenersatzforderung vom 18. Juli 2022 verjährt ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9.1 Schliesslich sind unabhängig vom Verfahrensausgang der Vollständigkeit halber noch die nachfolgenden Bemerkungen zur Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit anzufügen, welche sich im Grundsatz bei der Anwendung von Art. 454 ZGB gleich beurteilt wie bei § 3 Haftungsgesetz. Vorliegend wäre – sofern die vorstehenden Prüfungen der Aktivlegitimation und der Verjährung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten – im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beistand gemachten Vorwürfen der Anwendungsfall einer Widerrechtlichkeit durch Unterlassen zu prüfen gewesen. Die Annahme einer Widerrechtlichkeit durch Unterlassen setzt überhaupt das Bestehen einer Handlungspflicht voraus. Konkrete Handlungspflichten können sich aus Gesetz, Vertrag oder Garantenstellung ergeben. Vorliegend handelt es sich gemäss Entscheid der KESB vom 28. Juli 2015 ʺlediglichʺ um eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unter anderem mit dem Aufgabenbereich, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die verbeiständete Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten (Ziff. 2 lit. c des KESB-Entscheides vom 28. Juli 2015). Zudem wurde im Mietvertrag vom 4. April 2016 unter besonderen Bestimmungen aufgenommen, dass das Haus frisch renoviert worden sei, dass die Mietzinszahlungen direkt durch den Beistand (Gemeinde E. ) erfolgten und dass der Beistand für aller Belange direkter Ansprechpartner für die Vermieterschaft sei. 9.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend weder aus Gesetz noch aus Vertrag eine konkrete – im Unterlassungsfall eine Widerrechtlichkeit begründende – Handlungspflicht des Beistandes zugunsten der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vermögensrechtlichen) Interessen abgeleitet werden kann. Entsprechend wurde der Beistand im Mietvertrag auch lediglich als ʺAnsprechpartnerʺ und nicht etwa als ʺVerantwortlicher für sämtliche Belange aus dem Mietverhältnisʺ bezeichnet. Dem entspricht auch der Umstand, dass die Haftungsfrage zwischen dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers und dem Beistand schon in den Mails im September 2016 als offener Punkt diskutiert wurde (vgl. dazu im Übrigen E. 8.4.1 hiervor). 9.3 Schliesslich liegt auch keine Garantenstellung des Beistandes vor, deren Voraussetzungen rechtsprechungsgemäss nur zurückhaltend anzunehmen sind (vgl. bereits BGE 115 II 15 E. 4a für die ausnahmsweise anzunehmende Pflicht zu besonderen Schutzvorkehrungen im Interesse Dritter). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als dass für die Schwester des Beschwerdeführers ʺnurʺ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet wurde und sie nicht etwa umfassend verbeiständet war. Die Aufgaben des Beistandes umfassten unter anderem, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft der verbeiständeten Person besorgt zu sein und damit in diesem Bereich ausschliesslich den Schutz von B. und nicht etwa auch die vermögensrechtlichen Interessen der Vermieterschaft der Wohnung, in welcher die verbeiständete Person wohnte. Daran ändert aus rechtlicher Sicht auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Mieterin um die Schwester des Vermieters handelt. Zudem hatte der Beschwerdeführer von Anfang an hinreichende Kenntnis der durch seine Schwester verursachten Schäden am Mietobjekt und hätte den Mietvertrag früher künden können. Was den Vorwurf betrifft, wonach der Beistand den Beschwerdeführer absichtlich getäuscht habe, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung in keinerlei Hinsicht substantiiert wurde. Dass sich aus einer solchen nicht weiter begründeten Behauptung vorliegend wohl keine Wiederrechtlichkeit des Beistandes durch Unterlassen hätte begründen lassen, erfordert im Übrigen keine weiteren Ausführungen. Zusammengefasst ist nach der lediglich der Vollständigkeit halber erfolgten summarischen Prüfung festzuhalten, dass es vorliegend auch an der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit durch Unterlassen fehlt, da den Beistand im fraglichen Zusammenhang weder aus Gesetz oder Vertrag noch aus einer Garantenstellung eine konkrete Handlungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer traf. 10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 16. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_518/2024) erhoben.